Wir ziehen das …

Wenn wir etwas anfangen, dann ziehen wir das auch durch. Nachhaltig, dauerhaft und mit vollem Einsatz.

20 Jahre Mitglied bei Pro Weiden e.V.

20 Jahre Mitglied bei Pro Weiden e.V.

Wir bieten einen Ausbildungsplatz an

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum 01.09.2016 eine/n Auszubildende/n für den Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r.
Während Ihrer praktischen Ausbildung durchlaufen Sie unterschiedliche Tätigkeitsbereiche in unserer Kanzlei und erhalten so einen sehr guten Eindruck in unsere Strukturen und Prozesse. Rechtsanwaltsfachangestellte sind die rechte Hand eines jeden Anwalts und unterstützen ihn in folgenden Bereichen:
– Bearbeitung des Posteingangs- und ausgangs,
– Erstellen von Schriftsätzen nach Diktat,
– telefonische und persönliche Mandantenbetreuung,
– Verwaltung/Koordination von Terminen
– Fristenkontrolle
Wenn Sie Freude am Organisieren/Planen haben, neugierig auf Informationen sind, über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen und ein freundliches Auftreten haben, dann sind Sie bei uns an richtiger Adresse.
Bei uns erwartet Sie ein abwechslungsreiches Aufgabengebiet sowie ein sehr gutes Arbeitsklima. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch Ihre Ausbildung.
Einzelheiten zum Berufsbild sind auf der Seite www.3w-azubi.de zu finden.
Der Berufsschulunterricht findet in Regensburg statt.
Bestehen noch Zweifel? Dann überzeugen Sie sich bei einem Praktikum.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte an
WANNINGER SCHMIDT RECHTSANWÄLTE
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Frau Marina Bruckner
Moosbürger Straße 13
92637 Weiden in der Oberpfalz
Telefon: 0961 – 4802 6770
E-Mail: post@wanninger.de

Lesen ist wichtig – Theater Pfütze in der Regionalbibliothek

Texte lesen und verstehen – für Juristen ein notweniges Übel. Für Jeden eine Fähigkeit, besser durch das Leben zu kommen.

Je früher die Freude am Lesen geweckt wird, umso besser werden die Lesefähigkeiten.

Wir unterstützen deshalb zusammen mit der Clausnitzerschule in Weiden die Leseförderung und haben für die Veranstaltung von Herrn Stephan Thesing in Zusammenarbeit mit dem Theater Pfütze am 21. Februar 2016 in der Regionalbibliothek „Das Große Giggler-Geheimnis“ Karten für Kinder gesponsert.

Wir wünschen Allen eine tolle (Vor-)Lesestunde der besonderen Art.

Am Samstag, 20. Februar 2016, finden noch 2 weitere Veranstaltungen statt. Hierzu sind noch Restkarten erhältlich.

Stephan Wanninger, LL.M.
WANNINGER SCHMIDT RECHTSANWÄLTE
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Telefonnummer

Interimsweise können Sie uns unter der Nummer

0800 WANNINGER (0800 9266464)

erreichen.

Sportunfall bei Gelegenheit einer betrieblichen Veranstaltung

Gerade jetzt, wo der erste Schnee doch kommt, heißt es für viele Arbeitnehmer die Koffer packen und zu einer beruflichen / betrieblichen Veranstaltung / Tagung zu fahren.

Was gilt eigentlich, wenn im Rahmen dieser Tagung bei einer Sportaktivität (Skifahren) ein Unfall geschieht?

Ist dies ein Arbeitsunfall?

Die klassische Antwort der Juristen lautet: das kommt darauf an.

Wenn sich der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet, können auch Freizeit- und Sportaktivitäten gesetzlich unfallversichert sein. Voraussetzung ist aber, dass die Teilnahme allen Beschäftigten offen steht.

Ist die Aktivität nicht Bestandteil des Tagungsprogramm, sondern ereignet sich der Vorfall in der „Zeit zur freien Verfügung“, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.

Ob der Arbeitgeber die Kosten der Aktivität bezahlt, spielt dabei keine Rolle.

In bester Gesellschaft

Ein Kanzleiwechsel, eine Kanzleitrennung, ist nichts, was Mann mal so eben macht.

Wir befinden uns aber in bester Gesellschaft, wie die größten Kanzleiwechsel in 2015 belegen.

Auf zu neuen Ufern.

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Neue Kontaktdaten ab dem 1. Januar 2016

Meine neuen Kontaktdaten ab dem 1. Januar 2016 lauten wie folgt:

Wanninger Schmidt Rechtsanwälte Part mbB

Haidmühlweg 5

„New Business Center“

92665 Altenstadt

Telefon: 0961 – 4802 6770

Telefax: 0961 – 4802 6770

E-Mail: sekretariat.stephan.wanninger@wanninger.eu

Ab (voraussichtlich) 1. März 2016 dann endgültig

Moosbürger Straße 13

„Ärztehaus Moosbürg“

92637 Weiden in der Oberpfalz

 

Kanzleitrennung zum 31. Dezember 2015

Ich werde zum 31. Dezember 2015 aus der Kanzlei „Wanninger & Partner, Rechtsanwälte“ ausscheiden.

Ebenfalls ausscheiden werden Rechtsanwalt Thilo Schmidt, Rechtsanwalt Egbert Wanninger und Rechtsanwalt Friedrich Schmidt.

Eine lange Zeit der beruflichen Zusammenarbeit geht damit zu Ende.

Zur Trennung haben keine persönlichen Differenzen geführt, sondern die Erkenntnis, dass die Zielsetzungen der einzelnen Partner für die Zukunft so unterschiedlich sind, dass ein gemeinsamer Weg nicht mehr möglich ist.

Die zwei alteingesessenen Weidener Anwaltsfamilien Wanninger und Schmidt werden auch weiterhin gemeinsam für Recht sorgen in der neuen Kanzlei

Wanninger Schmidt Rechtsanwälte Part mbB

Die seit 1928 bestehende Anwaltstradition erfährt ihre Fortsetzung.

Der Start in die Zukunft wird voraussichtlich etwas holprig verlaufen, wofür ich bereits jetzt um Verständnis werbe.

Mein 8-järhiger Sohn Johannes hat seit Ende September 2015 Diabetes mellitus Typ 1, weshalb ich mit ihm 2 mal knapp 2 Wochen stationär zur Einstellung in der Diabetes Klinik Bad Mergentheim war.

Dadurch haben sich die Planungen und Umsetzungen für die neue Kanzlei leider deutlich verzögert.

So werden wir für eine Übergangszeit unsere Zelte im Haidmühlweg 5, New Business Center, 92665 Altenstadt, aufschlagen, bis wir dann (hoffentlich) zum 1. März 2016 unsere neuen Büroräume in der Moosbürger Straße 13, Ärztehaus Moosbürg, 92637 Weiden, beziehen können.

Telefonisch bin ich ab dem 1. Januar 2016 erreichbar unter der Nummer 0961 – 4802 6770.

Ich wünsche einen friedlichen 4. Advent, eine besinnliche restliche Vorweihnachtszeit, ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das Neue Jahr 2016.

 

Die bestehende Kanzlei wird von Frau Rechtsanwältin Monika Sehmsdorf und Herrn Rechtsanwalt Marcel Schurig fortgeführt und firmiert ab dem 1. Januar 2016 unter „Schurig & Sehmsdorf Rechtsanwälte, Partnerschaft“.

Gesetzlicher Verzicht auf Beratung

Wer heute eine neue Versicherung abschließen möchte, darf umfassende Beratung erwarten.

In § 6 VVG ist folgendes festgehalten:

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

All das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag mit dem Versicherer über das Internet (Fernabsatz) abschließt, § 6 Absatz 6 VVG.

Man muss sich schon sehr sicher sein, dass man auch das richtige Produkt, den richtigen Versicherungsschutz ausgewählt hat.